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Gesetzliche Erbfolge - Skizze einer Waage mit Haus und Dokumentenstapel
G16. Aug 20264 Min. Lesezeit

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn eine verstorbene Person keine wirksame letztwillige Verfügung hinterlassen hat. Ohne Testament und ohne Erbvertrag bestimmt allein das Gesetz, wer erbt und in welchem Anteil. Der Gesetzgeber orientiert sich dabei an der Verwandtschaft: Je näher jemand mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto stärker ist seine Stellung. Diese Reihenfolge lässt sich nicht verhandeln, sie tritt automatisch mit dem Todesfall in Kraft.

Für die Praxis ist das von grosser Bedeutung. Wer nach einem Todesfall eine Wohnung räumen oder Wertgegenstände verkaufen möchte, muss zuerst wissen, ob er überhaupt dazu berechtigt ist. Ein Neffe, der sich jahrelang gekümmert hat, steht rechtlich oft schlechter da als ein entfernter Cousin, den niemand kennt. Wer die Systematik der gesetzlichen Erbfolge versteht, erkennt frühzeitig, wen er einbeziehen muss - und erspart sich spätere Forderungen und Rückabwicklungen.

Gesetzliche Erbfolge - Skizze eines Stammbaum-Diagramms aus verbundenen Kästen

Das Ordnungssystem der Verwandten

Das Gesetz teilt die Verwandten in Ordnungen ein. Zur ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge, also Kinder, Enkel und Urenkel. Zur zweiten Ordnung zählen die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen. Die dritte Ordnung umfasst die Grosseltern und ihre Nachkommen, also Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins. Danach folgen weitere, immer entferntere Ordnungen.

Entscheidend ist ein einfacher Grundsatz: Solange ein einziger Verwandter einer näheren Ordnung lebt, erben die Angehörigen aller ferneren Ordnungen überhaupt nichts. Lebt also ein Kind des Verstorbenen, gehen sämtliche Geschwister und Neffen leer aus, unabhängig davon, wie eng der persönliche Kontakt war. Innerhalb einer Ordnung gilt zudem, dass ein lebender Abkömmling seine eigenen Kinder von der Erbfolge verdrängt. Erst wenn er selbst vorverstorben ist, rücken dessen Kinder an seine Stelle und teilen sich den Anteil, der ihm zugestanden hätte.

Wie Ehegatten und Lebenspartner erben

Der überlebende Ehegatte ist kein Verwandter, sondern hat ein eigenes gesetzliches Erbrecht. Wie hoch sein Anteil ausfällt, hängt davon ab, welche Verwandten daneben vorhanden sind und in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde. Neben Kindern erhält der Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Nachlasses, neben Eltern oder Geschwistern drei Viertel. Nur wenn keine Verwandten der ersten und zweiten Ordnung und keine Grosseltern vorhanden sind, erbt der Ehegatte allein.

Für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten dieselben Regeln. Nicht verheiratete Partner dagegen haben nach dem Gesetz keinerlei Erbrecht - auch dann nicht, wenn sie jahrzehntelang zusammengelebt und die gemeinsame Wohnung eingerichtet haben. Sie können nach dem Todesfall weder über den Hausrat verfügen noch die Wohnung ohne Zustimmung der Erben auflösen. Wer diese Situation vermeiden will, muss zu Lebzeiten eine ausdrückliche Regelung treffen; das Gesetz hilft hier nicht weiter.

Gesetzliche Erbfolge - Skizze eines Hauses mit Verzweigung zu drei kleineren Häusern

Mehrere Erben bilden eine Gemeinschaft

Erben mehrere Personen gemeinsam, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass gehört dann allen zusammen, und zwar ungeteilt. Niemand besitzt ein bestimmtes Möbelstück oder ein einzelnes Konto allein, sondern jeder hält einen Bruchteil am Ganzen. Verfügungen über Nachlassgegenstände erfordern grundsätzlich Einstimmigkeit, während blosse Verwaltungsmassnahmen mit Stimmenmehrheit beschlossen werden können.

In der Praxis führt das regelmässig zu Verzögerungen. Ein Miterbe, der im Ausland lebt oder sich nicht meldet, blockiert faktisch die gesamte Räumung. Erfahrungsgemäss hilft es, sehr früh eine schriftliche Vollmacht einzuholen, mit der eine Person die Abwicklung für alle übernimmt. Ebenso sinnvoll ist ein gemeinsamer Ortstermin, bei dem alle Beteiligten die Wohnung sehen und festhalten, was behalten, verkauft oder entsorgt werden soll. Wer diese Absprache dokumentiert, kann eine spätere Entrümpelung deutlich schneller beauftragen.

Wenn niemand erbt oder das Erbe ausgeschlagen wird

Nicht jede Erbschaft ist ein Gewinn. Wer erbt, übernimmt auch die Schulden des Verstorbenen, einschliesslich offener Mieten, Kredite und Pflegekosten. Deshalb räumt das Gesetz eine Ausschlagungsfrist von sechs Wochen ein, gerechnet ab Kenntnis vom Erbfall und vom Berufungsgrund. Die Ausschlagung muss beim Nachlassgericht erklärt oder notariell beurkundet werden; eine formlose Mitteilung an die Familie genügt nicht.

Schlägt eine Person aus, rückt der nächste Berechtigte nach. Auf diese Weise wandert eine überschuldete Erbschaft mitunter durch drei Generationen, bis am Ende niemand mehr übrig ist. Findet sich überhaupt kein Erbe, erbt der Staat, genauer das Bundesland, in dem der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Der Fiskus kann die Erbschaft nicht ausschlagen, haftet aber auch nur mit dem vorhandenen Nachlassvermögen. Bis das geklärt ist, bestellt das Gericht häufig einen Nachlasspfleger, der die Wohnung sichert und die Verwertung veranlasst.

Gesetzliche Erbfolge - Skizze eines aufgeschlagenen Gesetzbuchs mit Lesebändchen

Was die Erbfolge für den Hausrat bedeutet

Solange die Erbfolge nicht geklärt ist, sollte in der Wohnung nichts weggeworfen werden. Wer voreilig Möbel entsorgt oder Schmuck verkauft, riskiert Schadenersatzforderungen anderer Erben - und im Zweifel den Vorwurf, das Erbe bereits stillschweigend angenommen zu haben, was eine spätere Ausschlagung unmöglich macht. Sinnvoll ist stattdessen eine Bestandsaufnahme mit Fotos, eine grobe Liste der wertvolleren Stücke und die sichere Verwahrung von Dokumenten, Schlüsseln und Bargeld.

Ist die Erbfolge festgestellt, meist über einen Erbschein, kann die eigentliche Arbeit beginnen. Verwertbare Stücke wie Schmuck, Uhren, Porzellan oder Werkzeuge lassen sich versteigern und mindern die Kosten der Räumung spürbar. Der übrige Hausrat wird sortiert, gespendet oder fachgerecht entsorgt. Bei Mietwohnungen drängt zusätzlich die Zeit, denn die Miete läuft bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter. Eine zügige, aber geordnete Abwicklung ist deshalb fast immer die wirtschaftlichste Lösung.

Gesetzliche Erbfolge - Skizze einer Waage mit Haus und Dokumentenstapel

Fazit

Die gesetzliche Erbfolge ist ein starres, aber nachvollziehbares System: Nähere Verwandte verdrängen fernere, der Ehegatte erbt neben ihnen einen eigenen Anteil, und nicht verheiratete Partner gehen ohne ausdrückliche Regelung leer aus. Wer nach einem Todesfall handeln will, sollte deshalb zuerst klären, wer nach diesen Regeln tatsächlich Erbe geworden ist, und erst danach über Verkauf, Spende oder Entsorgung entscheiden. Die sechswöchige Ausschlagungsfrist verdient dabei besondere Aufmerksamkeit, weil sie schneller verstreicht, als den meisten Angehörigen bewusst ist.

Sobald feststeht, wer entscheidungsbefugt ist, lässt sich der praktische Teil planen: Bewertung des Hausrats, Verwertung des Brauchbaren und besenreine Übergabe der Räume. Bei einer Haushaltsauflösung läuft das aus einer Hand ab, und ein kurzer Anruf reicht für eine erste Einschätzung vor Ort.

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