Notarkosten sind die Gebühren, die für die Tätigkeit eines Notars anfallen - etwa für die Beurkundung eines Testaments, einer Vollmacht, eines Erbvertrags oder eines Grundstückskaufvertrags. Anders als bei Handwerkern oder Beratern gibt es dabei keinen Verhandlungsspielraum. Die Höhe ist bundesweit einheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz festgelegt, und jeder Notar muss genau diese Sätze abrechnen.
Das hat zwei Folgen. Zum einen lohnt sich kein Preisvergleich zwischen Notarbüros, weil das Ergebnis überall dasselbe ist. Zum anderen lässt sich der Betrag bereits im Voraus recht genau bestimmen, sobald der zugrunde liegende Wert bekannt ist. Wer eine Nachlassregelung plant oder nach einem Todesfall eine Immobilie übertragen muss, kann also verlässlich kalkulieren, statt sich überraschen zu lassen.
Wonach sich die Gebühren richten
Massgeblich ist der sogenannte Geschäftswert. Bei einem Testament entspricht er dem Reinvermögen des Verfassers, also dem Vermögen abzüglich der Schulden. Bei einem Kaufvertrag ist es der Kaufpreis, bei einer Vollmacht in der Regel die Hälfte des Vermögens. Aus diesem Wert ergibt sich über eine gesetzliche Tabelle eine Grundgebühr, die dann je nach Geschäftsart einfach oder doppelt angesetzt wird.
Ein Einzeltestament löst eine einfache Gebühr aus, ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten und ein Erbvertrag dagegen die doppelte. Bei einem Reinvermögen von etwa 250.000 Euro liegt die einfache Gebühr im Bereich von rund 535 Euro; hinzu kommen Auslagen für Schreibarbeiten, Porto und die Registrierung sowie die Umsatzsteuer. Wichtig ist, dass Schulden den Wert mindern: Wer eine noch nicht abbezahlte Immobilie besitzt, sollte die Restvaluta des Darlehens ausdrücklich angeben.
Typische Beträge in der Nachlassplanung
Eine Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung liegt bei durchschnittlichen Vermögensverhältnissen häufig zwischen 100 und 300 Euro. Ein notarielles Einzeltestament bewegt sich je nach Vermögen meist zwischen 200 und 800 Euro, ein Ehegattentestament oder Erbvertrag entsprechend etwa im doppelten Rahmen. Der Erbschein, den viele Erben benötigen, verursacht ebenfalls eine Gebühr in ähnlicher Grössenordnung, weil auch hier der Nachlasswert zugrunde gelegt wird.
Diese Beträge wirken auf den ersten Blick hoch, relativieren sich aber schnell. Ein notarielles Testament ersetzt in vielen Fällen den später nötigen Erbschein, sodass die Kosten faktisch nur einmal anfallen. Und ein klar formuliertes Dokument verhindert Auseinandersetzungen, die in der Praxis ein Vielfaches kosten - nicht nur an Anwaltsgebühren, sondern auch an Miete für eine Wohnung, die monatelang ungeräumt stehen bleibt, weil sich die Beteiligten nicht einigen.
Was in der Gebühr bereits enthalten ist
Viele unterschätzen, wie viel Leistung mit der Gebühr abgegolten ist. Der Notar berät vorab, entwirft den Text, prüft die Rechtslage, verliest die Urkunde vollständig, klärt über die Folgen auf und übernimmt anschliessend die Abwicklung: Registrierung im Zentralen Testamentsregister, Verwahrung beim Nachlassgericht, Anzeigen gegenüber dem Finanzamt und beim Grundstückskauf die gesamte Kommunikation mit dem Grundbuchamt.
Eine gesonderte Beratungsgebühr fällt in der Regel nicht an, wenn es anschliessend zur Beurkundung kommt. Auch ein Vorgespräch, in dem verschiedene Gestaltungsvarianten durchgesprochen werden, ist üblicherweise abgedeckt. Wer gut vorbereitet erscheint - mit Angaben zum Vermögen, zu Darlehen, zu Familienverhältnissen und zu bestehenden Dokumenten -, verkürzt den Termin und erhält ein präziseres Ergebnis. Vorbereitung senkt zwar nicht die Gebühr, verbessert aber spürbar die Qualität.
Wer die Kosten trägt
Grundsätzlich zahlt derjenige, der den Notar beauftragt. Bei einem Testament ist das der Verfasser, bei einem Erbschein der antragstellende Erbe, bei einem Immobilienkauf regelmässig der Käufer. Sind mehrere Personen beteiligt, haften sie dem Notar gegenüber als Gesamtschuldner, können die Verteilung untereinander aber frei regeln. Bei einem Ehegattentestament wird die Rechnung üblicherweise geteilt.
Kosten, die nach einem Todesfall entstehen, gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten. Sie werden also aus dem Nachlass bezahlt, bevor etwas verteilt wird, und mindern damit den Anteil aller Erben gleichmässig. Das gilt auch für Beurkundungen, die zur Abwicklung nötig sind, etwa eine Erbauseinandersetzung oder die Umschreibung einer Immobilie. Wer knapp bei Kasse ist, kann eine Stundung beantragen; ganz erlassen werden die Gebühren nur in engen Ausnahmefällen.
Notarkosten im Gesamtbudget einer Abwicklung
In der Gesamtrechnung einer Nachlassabwicklung sind die Notarkosten selten der grösste Posten. Deutlich schwerer wiegen laufende Mieten, Nebenkosten, offene Rechnungen und die Kosten der Räumung. Wer früh eine Übersicht anlegt und alle Positionen nebeneinander stellt, erkennt schnell, an welcher Stelle sich wirklich sparen lässt - und wo eine scheinbare Ersparnis später teuer wird.
Eine wirksame Stellschraube ist die Verwertung. Schmuck, Uhren, Münzen, Porzellan oder Werkzeuge lassen sich über ein Auktionshaus zu Geld machen und decken häufig einen spürbaren Teil der Abwicklungskosten. Eine zweite ist der Zeitplan: Je zügiger eine Mietwohnung geräumt und übergeben wird, desto weniger Monatsmieten belasten den Nachlass. Beides zusammen wiegt die Beurkundungsgebühren in vielen Fällen mehr als auf.
Fazit
Notarkosten sind gesetzlich festgelegt, richten sich nach dem Geschäftswert und lassen sich deshalb im Voraus zuverlässig abschätzen. Ein Preisvergleich bringt nichts, eine gute Vorbereitung dagegen viel. Wer Schulden korrekt angibt, verringert den Geschäftswert und damit die Gebühr, und wer ein notarielles Testament errichtet, spart den Erben häufig die späteren Kosten eines Erbscheins.
Nach einem Todesfall gehören die Gebühren zu den Nachlassverbindlichkeiten und werden aus dem Nachlass beglichen. Den grösseren Hebel bieten ohnehin die praktischen Posten - zügige Räumung und konsequente Verwertung. Bei einer Haushaltsauflösung läuft beides Hand in Hand, und eine unverbindliche Anfrage zeigt schnell, womit zu rechnen ist.



